Mieter einer Wohnung sind verpflichtet, neben der monatlichen Kaltmiete, diverse Nebenkosten, wie Wasser- und Heizkosten, zu bezahlen. Zusammengerechnet ergeben sie die Warmmiete.
Im Mietvertrag wird eine Pauschale an Betriebskosten angegeben. Jedes Jahr erhalten sie eine Abrechnung aller Nebenkosten, woraufhin sie entweder Nachzahlungen tätigen müssen oder zu viel gezahlte Beträge zurückerstattet bekommen. Darüber hinaus können bestimmte Nebenkosten von der Steuer abgezogen werden, sofern sie in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Ein Mieter hat nur dann die Pflicht, die Nebenkosten zu bezahlen, wenn diese in dem Mietvertrag wirksam vereinbart wurden. Es ist nicht nötig, dass der Vermieter die einzelnen Kosten aufzählt, es wäre ausreichend, wenn das Wort „Betriebskosten“ aufgeführt wird. Die gesetzliche Betriebskostenverordnung (BetrKV) definiert, welche Nebenkosten der Vermieter in Rechnung stellen darf.
Die zuständige Gemeinde, in der der Mieter wohnt, erhebt eine Grundsteuer, die häufig unter den „öffentlichen Abgaben für das Grundstück“ im Mietvertrag aufgeführt ist.
Der Mieter ist dazu verpflichtet, Gebühren für die Entsorgung der Abwässer aus dem Gebäude zu entrichten. Viele Kommunen erheben eine geteilte Abwassergebühr, jeweils für Verschmutzungs- und Regenwasser. Normalerweise berechnet der Vermieter die Abwasserkosten basierend auf dem Verbrauch an Frischwasser, während die Regenwassergebühr anhand der bebauten Fläche berechnet wird, auf der das Wasser nicht regulär in die Erde eindringen kann.
Der Mieter ist für die Kosten des Wassers, das er täglich in der Wohnung nutzt, sowie für die Kosten der Wasseruhr und der Wasseraufbereitungsanlage aufkommen.
Der Vermieter teilt die Kosten für die zentrale Heizungs- und Warmwasseranlage den Mietern nach der Heizkostenverordnung zu. Dies bedeutet, dass ein Mindestanteil von 50 und ein Höchstanteil von 70 Prozent der Heizungs- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig auf die Mieter umgelegt wird, während der Restanteil nach der Wohnfläche berechnet wird. Wenn die Mieter den Wärmeverbrauch in ihrer Wohnung aus technischen Gründen nicht ändern können, beispielsweise durch eine Solaranlage, wird der Mieter den Heizkostenanteil je nach Wohnfläche auf die Mieter aufteilen.
Die Kosten für die Beleuchtung im Außenbereich, im Treppenhaus und anderer von den Mietern benutzten Teile des Gebäudes sind ein Teil der Nebenkosten. Der Wechsel einer Glühbirne ist hierbei jedoch nicht umlagefähig, da es sich um eine erforderliche Wartung handelt, die zu den Pflichten des Vermieters zählt.
Die Stadt berechnet dem Vermieter die Gebühren für die Straßenreinigung und Müllabfuhr, welche dieser wiederum an die Mieter weiterleitet. Die Kosten für die Anschaffung von Mülltonnen sind davon ausgenommen.
Ein Teil der Betriebskostenabrechnung bezieht sich auf die Kosten für die Reinigung von Treppenhaus, Aufzug oder Waschküche. Auch die Beseitigung von Schädlingen wie Ratten, Schaben oder anderen Insekten wird als umlagefähige Nebenkosten berechnet.
Mieter sind auch für die Kosten des Fahrstuhls im Haus verantwortlich, was den Betriebsstrom, Wartung, Beaufsichtigung, Bedienung, Pflege und Reinigung betrifft. Das ist unabhängig davon, ob sie im Erdgeschoss wohnen.
Die Betriebskostenabrechnung beinhaltet auch Kosten, die durch die Pflege der Grünflächen verursacht werden. Dies gilt nur für anhaltende Kosten; die komplette Erneuerung oder Umgestaltung des Gartens sowie der Kauf von neuen Gartengeräten trägt jedoch der Vermieter der Wohnung.
Es gibt verschiedene Arten von Wohngebäudeversicherungen (Feuer-, Wasser-, Sturm-), Glas- sowie bestimmte Haftpflichtversicherungen für Gebäude, Öltank und Aufzug.
Mieter, die mit einer Gemeinschaftsantenne leben, sind dazu verpflichtet, Betriebs-, Strom- und Wartungskosten zu zahlen. Zusätzlich zu diesen Kosten müssen die Mieter auch noch die Grundgebühr bezahlen, wenn es über einen gemeinsamen Kabelanschluss verfügt, es sei denn, sie haben einen privaten Vertrag mit einem Kabelanbieter abgeschlossen.
In der Nebenkostenabrechnung sind weitere Posten aufgeführt, die im Mietvertrag angegeben sein müssen. Dazu gehören unter anderem Kosten für ein Schwimmbad, eine Sauna oder die Wartung der Rauchmelder.
Es besteht die Möglichkeit, Lohnkosten für Handwerker und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Haushalt in der Einkommensteuererklärung von der Steuer abzusetzen. Dazu gehören beispielsweise Kosten für die Gartenpflege, den Hauswart, den Schornsteinfeger, die Hausreinigung und den Winterdienst.
In den meisten Fällen reicht es, dem Finanzamt die Nebenkostenabrechnung vorzulegen, damit die Kosten anerkannt werden.
In der Betriebskostenverordnung sind festgelegte Fristen, nach denen der Vermieter die Nebenkostenabrechnung dem Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Abrechnungszeitraums übermitteln muss.
Wir sind spezialisiert auf die Erstellung von Nebenkostenabrechnungen für Eigentümer von Eigentumswohnungen, Büros oder Praxiseinheiten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Wenn Sie einen zuverlässigen, schnellen und transparenten Service für Ihre Mieter suchen, sind Sie bei uns an der richtigen Adresse.
Mit service-nebenkostenabrechnung.de haben Sie einen kompetenten Partner an Ihrer Seite, der Ihnen zuverlässig zur Seite steht.