Service Nebenkostenabrechnung

Betriebskostenverordnung

Die Betriebskostenverordnung (kurz: BetrKV) regelt die Abrechnung und Umlage der Betriebskosten bei Mietverhältnissen. Die Verordnung gilt für Wohnraum und Gewerbeimmobilien gleichermaßen und ist Teil des Mietrechts.

Zu den Betriebskosten, die nach der BetrKV umlagefähig sind, gehören unter anderem die Kosten für die zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgung, die Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung, die Müllentsorgung, die Straßenreinigung, die Gebäudereinigung, die Gartenpflege, die Beleuchtung und die Schornsteinreinigung.

Die Betriebskosten müssen von Vermieterinnen und Vermietern in der Nebenkostenabrechnung aufgeschlüsselt und nach einem bestimmten Umlageschlüssel auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. Dabei gibt es verschiedene Umlageschlüssel, die in der BetrKV festgelegt sind, je nachdem um welche Kosten es sich handelt.

Betriebskostenverordnung

Für eine Wohnung fallen monatliche Betriebskosten an

Jeden Monat entstehen Wohnungseigentümern durch den Besitz und die Bewirtschaftung ihrer Wohnung regelmäßige Kosten, die als Betriebskosten oder Nebenkosten bezeichnet werden.

In einer Mietwohnung müssen jedoch nicht immer alle Kosten allein vom Vermieter getragen werden. Bestimmte Betriebskosten können auf den Mieter umgelegt werden. 

Welche Kosten fallen unter den Begriff der Betriebskosten bei einer Mietwohnung?

Gemäß § 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) fallen sämtliche Kosten, die durch das Eigentum an einer Wohnung und deren Bewirtschaftung anfallen, unter den Begriff der Betriebskosten. Es gibt jedoch einige Kosten, die vom Eigentümer selbst getragen werden müssen, wie zum Beispiel Verwaltungskosten, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, Leerstandskosten, Kontoführungsgebühren oder andere Bankspesen, Einkommenssteuer für Mieteinnahmen und einmalige Kosten wie die Ungezieferbekämpfung. 

Betriebskosten einer Mietwohnung, die auf den Mieter umgelegt werden können.

Der Vermieter kann einige Betriebskosten einer Wohnung auf den Mieter umlegen. Das bedeutet, dass der Mieter für diese umlagefähigen Betriebskosten aufkommen muss, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

Wenn der Mietvertrag keine entsprechende Klausel enthält, die den Mieter zur Übernahme der Betriebskosten verpflichtet, muss der Vermieter diese laut Mietrecht selbst tragen.

Zu den umlagefähigen Betriebskosten einer Wohnung gehören beispielsweise Heizkosten, Warmwasserkosten, Grundsteuer, Abwassergebühren, Betriebskosten für Aufzüge, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Gebäudereinigung, Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Beleuchtung, Sach- und Haftpflichtversicherungen, Hausmeisterkosten (ohne Reparatur- und Verwaltungsaufgaben), Waschraumkosten sowie Kosten für Fernsehen, Antenne oder Kabelanschluss.

Diese allgemeinen Betriebskosten einer Wohnung können auf den Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag festgelegt wurde.

Darüber hinaus können auch sonstige Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn sie ausdrücklich im Mietvertrag aufgeführt sind. Beispiele hierfür sind Beseitigungskosten von Graffiti oder Wartungskosten für Rauchmelder. 

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Wenn der Vermieter die Betriebskosten falsch abrechnet, kann der Mieter eine Korrektur verlangen. In einigen Fällen kann dies dazu führen, dass der Mieter eine Rückerstattung erhält. Wenn sich der Vermieter weigert, eine Korrektur vorzunehmen, kann der Mieter rechtliche Schritte einleiten.

Der Mieter hat nur begrenzte Möglichkeiten, die Betriebskosten zu senken. Er kann beispielsweise Energie sparen, indem er die Heizung herunterregelt oder den Wasserverbrauch reduziert. In einigen Fällen kann der Mieter auch versuchen, den Vermieter davon zu überzeugen, effizientere Maßnahmen zu ergreifen, um die Betriebskosten zu senken.

Der Mieter hat das Recht, die Betriebskostenabrechnung zu prüfen und gegebenenfalls eine Kopie der Belege anzufordern. Er sollte die Abrechnung sorgfältig prüfen und bei Unstimmigkeiten den Vermieter darauf ansprechen. Wenn der Mieter der Meinung ist, dass die Abrechnung falsch ist, kann er einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterverein konsultieren.

Die Betriebskostenverordnung ist für Mieter und Vermieter gleichermaßen wichtig, da sie die Grundlage für die Abrechnung und Umlage der Betriebskosten bildet. Es ist für Vermieter daher empfehlenswert, die Betriebskostenabrechnung sorgfältig zu erstellen und für Mieter verständlich aufzuschlüsseln, um möglichen Streitigkeiten vorzubeugen. Mieter sollten darauf achten, dass im Mietvertrag klar festgelegt ist, welche Betriebskosten auf sie umgelegt werden können und welche nicht. Bei Unklarheiten oder Streitigkeiten können sie sich an einen Mieterverein oder an einen Rechtsanwalt für Mietrecht wenden. Es ist außerdem zu beachten, dass die Betriebskosten regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden sollten, um sicherzustellen, dass die Abrechnung korrekt und gerecht erfolgt.